Der Abmahnwahnsinn mit dem Impressum

In regelmäßigen Abständen schwappt das Thema Abmahnungen wegen fehlendem Impressum durch meine Timeline auf Facebook und Twitter. Diese Woche war es Allfacebook, die über ein neues Urteil berichteten, demnach es nicht missbräuchlich sei, innerhalb einer Woche über 180 Facebookseiten (auch Massenabmahnung genannt) wegen Impressumsfehlern abzumahnen. Aber schauen wir uns einmal in aller Ruhe die juristische Situation für Österreich an:

Hierzulange ist die entsprechende Rechtsgrundlage, sprich Impressumspflicht, im E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt, anders als das deutsche Telemediengesetz. Schon im §3 ECG werden wir erstmals fündig: Es gilt für natürliche und juristische Personen, die kommerziell im Web unterwegs sind, sich insbesondere, aber nicht nur mit dem Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten beschäftigen.

Das ist für Unternehmenswebseiten meist klar, bei privaten Webseiten nicht ganz so einfach zu beantworten. Als Faustregel kann die Geschäftsmäßigkeit verwendet werden: Gibt es die Webseite auf Dauer und werden vergleichbare Angebote in der Regel gegen Entgelt offeriert? Hier sind bereits einige knifflige Fallen versteckt: Bereits ein cashless Bannertausch auf einer Webseite wäre schon ein kommerzielles Angebot. Zusätzlich werden dann noch im Mediengesetz Webseiten berücksichtigt, die einen zeitungs-, zeitschriften- oder nachrichtenähnlichen Charakter haben.

istockphoto.com © Markus Imorde
istockphoto.com © Markus Imorde

§5 ECG gibt uns dann detailliert Auskunft darüber, was denn in diesem Impressum drinnen stehen muss: im Wesentlichen Name, Anschrift, Kontaktdaten und solche Informationen – hier ist das vollständig nachzulesen. Wenn dieses Impressum auch noch dem User leicht und unmittelbar zugänglich gemacht wird, sind wir im grünen Bereich.

Gilt das nun auch automatisch für Facebook Fanpages aka Unternehmens-Seiten?

Ja! Damit also selbst für Personenprofile, die kommerziell genutzt werden. Der deutsche Anwalt Thomas Schwenke zeigt hier sehr anschaulich mit vielen Screenshots, wie das Impressum am besten auf Facebook implementiert wird.

Wie ist das nun in Österreich mit diesen Impressums-Abmahnern?

In erster Linie wird die Verletzung solcher Impressums-Vorschriften im Verwaltungsstrafrecht geahndet. Der Strafrahmen liegt dabei gemäß §26 Ziffer 1 ECG bei EUR 3.000. Allerdings gilt auch hier die im Strafrecht nicht unübliche Tätige Reue: Nach § 27 Ziffer 2 ECG ist die Übertretung straffrei, wenn der gesetzmäßige Zustand innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist herstellt wird. Für eine Anzeige bei der entsprechenden Behörde herrscht übrigens keine Rechtsanwaltspflicht.

Deutlich unangenehmer sind allerdings zivilrechtliche Ansprüche. Der Begriff Abmahnung stammt aus Deutschland, hat sich aber mittlerweile auch bei uns etabliert. Juristisch korrekt spricht man eigentlich von einer Unterlassungsaufforderung (die bei Nichtbefolgung von einer Unterlassungsklage gefolgt wird).

Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach §1 Ziffer 1 UWG ist jemand belangbar, der durch unlautere Praktiken den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflusst. Man nennt das auch Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch.

Verschärfend kommt hinzu, dass bei einer Unterlassungsklage auch Kosten für das Tätigwerden des Rechtsanwaltes  berücksichtigt werden. Die bisherige Judikatur bejaht leider in der Regel die Notwendigkeit dieser Beiziehung eines Anwaltes – auch wenn das meiner persönlichen Einschätzung absolut übertrieben ist. Das Argument, dass das Einschreiten eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen wäre und eine einfache Mail genügt hätte, ist zwar logisch plausibel, zieht aber nicht.

Zum allem Überfluss sind die horrenden Honorarforderungen abgesichert: Die allgemeinen Honorar Kriterien der Rechtsanwaltskammer (AHK) sehen für solche Fälle einen Streitwert von EUR 36.000 (§4 Ziffer 15 AHK) vor. Das führt dann dazu, dass jede Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, sei es Klage, Schriftsatz, Brief oder Telefonat entsprechend viel kostet.

Hinweis für potentielle Einserkandidaten bei der Diplomprüfung aus Unternehmensrecht: Kosten für Unterlassungsaufforderungen sind vorprozessuale Kosten. Der Aufgeforderte unterwirft sich und es kommt somit nicht zur Klage – wenn er sich nun weigert, diese Kosten zu bezahlen, können sie nur gesondert als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

Wer darf nun eigentlich abmahnen?

§14 Ziffer 1 UWG belehrt uns darüber, wer denn überhaupt Anspruch auf Unterlassung hat:

  • direkte Mitbewerber des konkret Abgemahnten
  • Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Es geht hier im Wesentlichen um den Schutz des lauteren und weniger um die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
  • Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund, etc

Was heißt das nun alles übersetzt in die Sprache Menschlich?

Sobald wir eine solche Abmahnung bekommen, konsultieren wir einen Rechtsanwalt mit einschlägiger eCommerce Erfahrung und/oder klappern folgende Punkte ab:

  1. Liegt überhaupt eine Impressumspflicht bei mir vor?
  2. Liegt ein tatsächlicher Rechtsverstoß vor, zB findet man mein Impressum nicht einfach und unmittelbar?
  3. Darf der Abmahner das überhaupt (Anspruchsberechtigung)?
  4. In den meisten Fällen wird es sich um ein Rechtsanwaltsschreiben handeln, das sich auf eine Mandatschaft beruft: Gibt es ein nachweisbares Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahner/Mandanten und dem Abgemahnten?
  5. Sind die angegebenen Kosten tarifmäßig gedeckt?

Erst wenn man sich über diese fünf Punkte im Klaren ist, sollte man ernsthaft darüber nachdenken, die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und damit das Unterlassungsbegehren anzuerkennen. Grundsätzliche Empfehlung kann man leider nicht abgeben, die richtige Entscheidung hängt von einigen Faktoren jedes Einzelfalls ab.

Disclaimer: Im Ernstfall ersetzen meine Ausführungen sicher keine professionelle Rechtsberatung. Alle angeführten Informationen und Beispiele sind von mir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, aber natürlich ohne jegliche Gewähr.

5 Antworten

  1. Jetzt bleibt noch die Frage offen, ob die deutsche Interpretation von „einfach und unmittelbar“ bei uns auch so zu sehen ist.
    Super Artikel, danke dafür!

  2. @Markus Nachdem sich ja gerade elektronische Medien extrem rasch ändern, hat der Gesetzgeber wohl bewusst die etwas „schwammige“ Formulierung gewählt.

    Hinter den simplen Wörtern leicht & unmittelbar verstecken sich wie von dir richtig erkannt, einige Stolpersteine. So sind zum Beispiel bei der iPhone und Android Facebook mobile App nur die ersten vier Reiter sofort sichtbar – ob zB das Impressum als fünfter Tab in der Gerichtspraxis in jedem Fall als unmittelbar gilt, darf wohl bezweifelt werden.

    Ich würde daher die doppelt gemoppelte Variante mit Infotext+Tab empfehlen.

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