Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts?

Muss man mittlerweile Jus studieren, um auf Twitter etwas schreiben zu dürfen? wurde ich vor einigen Wochen von einem emotional leicht erregbaren Zeitgenossen gefragt.

Die Antwort darauf ist eigentlich ziemlich simpel, ich möchte dafür aber gerne eine Parabel bemühen. Wir stellen uns also den Operationssaal einer bekannten TV-Serie vor – McDreamy und McSexy schnipseln eifrig an einer Kraniotomie, um den Schädelinnendruck zu senken und von der Tribüne brüllt jemand ungefragt herunter „Was macht ihr Pfeifen denn da mit dieser Ulcus Malum perforans?“ Die höfliche Nachfrage des Arztes, was denn die aktuelle Schädeloperation ursächlich mit einer Hornhautschwiele der Fußsohle zu tun hat, wird mit einem forschen „Hey, ich kann sagen, was ich will. Meinungsfreiheit und so. Außerdem hab ich am Smartphone Wikipedia offen, bin somit sowieso anerkannter Experte!“ beantwortet.

Gerade in sozialen Netzwerken wie Twitter oder Facebook passiert es öfters, dass Menschen Äpfel sehen, Birnen dazu sagen, aber eigentlich Erdbeeren damit meinen. Das macht den erfolgversprechenden Diskurs über Fakten meist schwierig, manchmal unmöglich. Was den echten Twitteranten allerdings nicht davon abhält, zu jedem Thema Stellung zu beziehen – ganz unabhängig, ob Fachwissen vorliegt oder nicht. Damit wir zu Äpfel in Zukunft dann hoffentlich auch Äpfel sagen und nicht Mandarinen, hier ein paar Hintergrundinfos aus juristischer Sicht, die man wissen sollte, bevor man sich auf die Meinungsfreiheit beruft.

Meinungsfreiheit
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Der kleine, aber feine Unterschied zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung

Österreich ist ein freies Land, wir können unbehelligt überall und jederzeit unsere Meinung kundtun. Wenn also zum Beispiel einem Regisseur eine negative Kritik seines neuesten Films nicht gefällt, wird er dieses Ärgernis kaum aus der Welt schaffen können. Gleiches gilt für Restaurantbesitzer, die auf einem Bewertungsportal im Internet über sich lesen müssen „Mir hat das Schnitzel letzten Sonntag dort überhaupt nicht geschmeckt, komme sicher nie wieder.“

Dieses enorm wichtige Grundrecht der Meinungsfreiheit ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention im Artikel 10 (EMRK) beschrieben und wurde von Österreich bereits 1958 ratifiziert. Um nun also seiner Angst vor drohenden Milliardenhaftungen aus dem Hypo Alpe Adria Debakel polemisch Ausdruck zu verleihen, muss man weder Jus noch BWL studiert haben. Auch eine subjektive Wertung zu einem Gerichtsurteil kann man unbesorgt hinausposaunen – die Welt wartet bereits sehnsüchtig darauf.

Geringfügig anders verhält sich die Situation erst dann, wenn wir den Boden der persönlichen Wertung verlassen und öffentlich Tatsachenbehauptungen aufstellen. Solche Feststellungen sind nämlich entweder wahr oder falsch – wie wir allerdings seit Schrödingers Katze wissen, manchmal auch beides gleichzeitig.

Wenn wir nun objektiv oder formal (zB „durch eine Diversion wurde Mustermann verurteilt“) Falsches behaupten, offenbaren wir im besten Fall Bildungslücken oder Leseschwächen, im schlechtesten Fall geraten wir irgendwann an den Falschen und müssen einen Wahrheitsbeweis oder manchmal zumindest einen Gutglaubensbeweis antreten, um empfindliche Sanktionen zu vermeiden.

Um demzufolge den gleichen Fehler wie unser Zwischenrufer in der Eingangs erwähnten Parabel zu vermeiden, sollten wir uns über folgende Dinge des Rechtsstaates Österreich im Klaren sein:

  • Recht hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun.
  • Recht bedeutet auch nicht nur Gesetzestexte, sondern auch historische Rechtsprechung, wissenschaftlicher Diskurs, Entscheidungskommentare sowie gesellschaftspolitische Parameter – das Recht entwickelt und verändert sich also ständig im Laufe der Zeit.
  • die unterschiedlichen Menschenrechte sind nicht hierarchisch aufgebaut, sondern grundsätzlich alle gleich wichtig.
  • das Recht auf Achtung des Privatlebens ist im Artikel 8 der EMRK beschrieben.
  • den Staat treffen somit positive Handlungspflichten, die gewährleisten, dass Verletzungen dieses Grundrechts tunlichst vermieden werden.

Und unser Staat ist sich seiner diesbezüglichen Handlungspflichten durchaus bewusst: sowohl im österreichischen Straf- als auch im Zivilrecht gibt es einige Rechtsnormen, die sich mit Handlungen gegen die Ehre und den damit verbundenen Sanktionen und legitimierten Eingriffen des Staates befassen.

Ein Grundrecht endet dort, wo ein anderes beginnt

Was macht folglich die Judikative, wenn zwei Grundrechte in Konkurrenz treten? Sie wägt ab, welches Grundrecht im Einzelfall bevorzugt wird. Wie der Volksmund nicht ganz unrichtig rezitiert: Recht haben und Recht bekommen, sind zwei grundverschiedene Dinge!

Folgendes Beispiel: Eine Zeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite einen Artikel über die Festnahme eines bekannten Fernsehschauspielers wegen Kokainbesitzes während dem Münchner Oktoberfest. Der TV-Star zieht vor Gericht, er fühlt sich (nachvollziehbarerweise) in seinem Privatleben (Artikel 8 EMRK) gestört. Die Zeitung verteidigt sich mit der Meinungsfreiheit (Artikel 10 EMRK) – der Instanzenzug dauerte in diesem Fall insgesamt 7,5 Jahre. Einer der zwingenden Formalvoraussetzungen für den Gang vor den EGMR ist nämlich die vollständige Erschöpfung aller inländischen Rechtsbehelfe. Angenehmerweise muss man in der heutigen Zeit als juristisch interessierter Mensch nicht mehr zwingend Latein verstehen, sondern kann solche Urteile auch bequem in Englisch (und manchmal sogar Deutsch) im Internet nachlesen.

Wie kann man sich nun so eine gerichtliche Abwägung als Laie vorstellen? Dazu bemühen wir die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu staatlichen Eingriffen in die Meinungsfreiheit:

  • Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse
  • Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung
  • früheres Verhalten der betroffenen Person
  • Art der Erlangung von Informationen und ihr Wahrheitsgehalt
  • Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung
  • Schwere der verhängten Sanktion

All diese Punkte werden der Reihe nach analysiert und bewertet, speziell die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs wird gewürdigt. Am Ende kommt das Gericht dann zur Erkenntnis, ob der Staat mit seiner Beschränkung der Meinungsfreiheit rechtskonform gehandelt hat oder eben nicht.

Die Rolle der Medien als „public watchdogs“

Zahlreiche Korruptions- und Untreueskandale wurden in den letzten Jahren durch investigative und hartnäckige Journalisten aufgedeckt. Diese für die Gesellschaft unabdingbare Funktion wurde mittlerweile auch von den Höchstgerichten gewürdigt, als sogenannter public watchdog genießen Medien und deren Mitarbeiter einen verstärkten Schutz der Meinungsfreiheit. In Österreich haben wir dafür sogar ein ganzes Gesetz, namentlich das Mediengesetz.

Trotzdem unterliegen Tatsachenbehauptungen von Journalisten gewissen Regeln. Wenn also eine Zeitung schreibt „Der Industrielle Swarovski habe dem Landeshauptmann des Burgenlandes um den Jahreswechsel 2009/2010 in Wattens eine fünfstellige Summe in die Hand gedrückt. 10000 Euro in einem Kuvert“, dann birgt diese Aussage durch ihre detaillierten Fakten durchaus juristischen Zündstoff. Das Medium wird nun entweder

  • den Wahrheitsbeweis der aufgestellten Behauptung erbringen

oder

  • ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung UND
  • die gebotene journalistische Sorgfaltspflicht bei der Recherche nachweisen

müssen. Der Wahrheitsbeweis wird in diesem Fall sicher schwierig, da sich mittlerweile die ursprünglich veröffentlichten Fakten signifikant verändert haben. Um ein reines Werturteil wird es sich wohl auch nicht handeln, der juristische Knackpunkt liegt also in der journalistischen Sorgfaltspflicht. Ob diese vorlag, auch wenn bereits nach fünf Tagen die ersten Widersprüche der Darstellung auftauchen und inzwischen mehrere Versionen der Geldübergabe kursieren, wird vermutlich erst das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens sein. Man darf wohl annehmen, dass eine der beiden Karrieren (Journalist oder Politiker) mit dem Ausgang dieses Verfahrens für längere Zeit beendet ist. Es bleibt also spannend!

2 Antworten

  1. Und die wichtigste Regel noch zum Schluss:

    Recht spricht noch immer der Richter, alles andere sind Meinungen.

    Daher kann das eventuell folgende Gerichtsverfahren auch anders enden und alles andere sind Mutmaßungen 🙂

  2. @Andreas Bin ganz bei Dir. Speziell der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eines Richters macht valide Vorhersagen eines Verfahrensausgangs durch externe Prozessbeobachter idR schwer bis unmöglich.

    Nur fürs Protokoll der Spitzfindigkeiten: Auch ein Richterspruch ist bis zur Rechtskräftigkeit des Urteils noch lange nicht endgültig. Wenn man manche Verfahren so durch die jahrelangen Instanzenzüge beobachtet, kann man oft ein Hin-Her-Hin-Her in der Schuldfrage beobachten.

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